EUGH-Europäischer Gerichtshof beugt Recht
Ich stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe beim EUGH, weil ich die Organe sowie deren Bedienstete der EU verklagen muß, da sie gegen geltendes Recht verstoßen.
Dafür ist die Amtshaftungsklage Art. 268 i.V.m. Art. 340 AEUV anzuwenden.
Der EUGH verstößt durch die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe gegen den Vertrag von Lissabon. Der EUGH mißachtet besonders, neben der Charta der Grundrechte der EU, Art. 1, Art. 2, Art. 3 EUV, weil er unter anderem die EU-Ziele nicht einhält.
Siehe Antrag für Prozeßkostenhilfe, eingereicht am 29.04.2014 beim Verwaltungsgericht Braunschweig:
Siehe betrügerisches Ablehnungsschreiben des EUGH:
Unterschrieben i. A. des "Präsidenten" Herrn Jaeger und des "Kanzlers" Coulon
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen