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Donnerstag, 18. Oktober 2018

SPD ist Nazi-Partei seit 1918

Lieber Leser,

die SPD (Partei) ist seit 1918 bis heute eine nationalsozialistische Partei, die eigentlich verboten ist.

Siehe zum Beweis: Der Reichsminister des Innern existiert gemäß unten aufgeführten Gesetz (NamÄndG) bis heute ...

Und die Juristen sind voll dabei!

Quelle des folgenden Beweises:

https://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_Scheidemann

"
Scheidemann als Feindbild von Republikgegnern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Scheidemann war für extreme Rechte wie Linke eine Verkörperung des „Weimarer Systems“. Die Mehrdeutigkeit seines Nachnamens nutzend, verwendete man den Begriff „Scheidemänner“ als Schmähwort für Anhänger der Republik. Nachdem dieses in rechtsgerichteten, miltaristisch-nationalistischen Kreisen bereits während des Weltkriegs üblich geworden war, übernahm die Spartakusgruppe es spätestens mit ihrem Aufruf an die Arbeiter und Soldaten Berlins vom 10. November 1918,[38] worin Regierungssozialisten als „Scheidemänner“ diffamiert wurden, die die Arbeiterschaft in den Krieg „gejagt“ hätten.
An Pfingstsonntag, dem 4. Juni 1922 – während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister von Kassel – wurde ein Mordanschlag auf Scheidemann verübt. Während eines Spaziergangs mit seiner Tochter spritzten Hans Hustert und Karl Oehlschläger Philipp Scheidemann Blausäure ins Gesicht. Der dritte Mann, der das Attentat begleitete, soll Erwin Kern gewesen sein. Scheidemann überlebte das Attentat: Starker Wind hatte die Täter daran gehindert, ihn gezielt zu treffen, so dass das Gift nicht in Mund und Nase gelangen konnte. Nachdem Scheidemann wiederholt Morddrohungen erhalten hatte und sein Haus mit Hakenkreuzen beschmiert worden war, trug er bei Spaziergängen stets eine Pistole mit sich, um sich gegen Angreifer verteidigen zu können. Das Attentat steht in einer Reihe mit den Morden an Matthias ErzbergerWalther Rathenau und anderen. Die Täter waren Mitglieder der Organisation Consul (als für die Morde hauptverantwortliche Organisation), des Deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes, der Brigade Ehrhardt und der Eisernen Division. Sie wurden noch im selben Jahr gefasst und zu hohen Haftstrafen verurteilt."

Das Haus Scheidemann wurde mit Hakenkreuzen beschmiert.

Die SPD´ler waren die Wegbereiter für den Nationalsozialismus. Sie täuschen immer wieder die Menschen. Denn heute arbeiten diese Personen der SPD nicht anders.
Die SPD brachte Adolf Hitler an die Macht.

Siehe
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Einb%C3%BCrgerung_Adolf_Hitlers#Einb%C3%BCrgerungsversu-che

Dort steht u. a.:

"
Zum Zwecke des legalen Scheins beschaffte Zörner Hitler sogar einen Wohnsitz in Braunschweig als seinen Untermieter[36] (offiziell gemeldet vom 26. Februar 1932 bis zum 16. September 1933[37]), und so gelang dieser zweite Anlauf in Braunschweig schließlich. Hitler wurde als Regierungsrat beim Landeskultur- und Vermessungsamt (mit Datum vom 25. Februar 1932) mit Dienstpflicht als Sachbearbeiter bei der Braunschweigischen Gesandtschaft am Lützowplatz in Berlin angestellt.[38]
Am 26. Februar 1932 wurde Hitler vereidigt[35][39] und erhielt damit gleichzeitig die „Staatsangehörigkeit im Freistaate Braunschweig“, wie aus dem „Staatsangehörigkeitsausweis“ des Freistaates hervorgeht[40] und was ihn gleichzeitig staatsrechtlich zu einem „Reichsbürger“ machte." 

Adolf Hitler hat sich mit Hilfe der SPD usw. die Staatsangehörigkeit erschlichen. Somit sind alle Gesetze usw., die er erstellt hat, rechtswidrig und daher ungültig. Und das bis heute!!! 

Weitere Beweise:

Begründung zum oben genannten Gesetzesbeispiel: Beispiel: "NamÄndG" - Link: https://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html
Dort steht zum Beweis: Im Gesetz steht
"

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisNamÄndG
Ausfertigungsdatum: 05.01.1938
Vollzitat:
"Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist"
Stand:Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 17.12.2008 I 2586

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975 +++)

 
Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingeführt im Saarland durch § 1 Nr. 2 V v. 26.8.1957 I 1255
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.
Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.

Fußnote

§ 8 Abs. 1 Satz 1: Soweit Kursivdruck "mit allgemein ..." vgl. Art. 19 Abs. 4 GG (Zulässigkeit des Rechtsweges)
§ 8 Abs. 3: Soweit Kursivdruck vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 GG (Trennung u. Unabhängigkeit der Gewalten)
Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
Die §§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758 und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.

Fußnote

§ 11 Halbsatz 2: Soweit Kursivdruck (Beschwerdeverfahren) gem. § 77 Abs. 1 VwGO ersetzt durch §§ 68ff. VwGO; vgl. Art. 19 Abs. 4 GG (Zulässigkeit des Rechtsweges)
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft."
Schwur auf das 3. Reich durch Erzbischof von Berlin Dr. Woelki unter Mitwirkung von Herrn Wowereit (SPD)
https://www.youtube.com/watch?v=1_GrYstzQfA

Damit verstößt der Bundestag (Abgeordnete/Parteien usw.) bzw. die Verantwortlichen gegen die Charta der Vereinten Nationen.
Welche unabhängige Strafverfolgungsbehörde ist zuständig?
Denn hier sind schwerste Verbrechen gegeben.
Der Papst Benedikt XVI hat nicht umsonst von einer Räuberbande im Bundestag gesprochen: Siehe: https://www.youtube.com/watch?v=qHF14iNgKrU
Und deshalb werden auch weiter recht(s)widrig Bomben von der Bundesrepublik Deutschland und der Nato auf andere Menschen geworfen.
Siehe Aussage von Altkanzler Gerhard Schröder (SPD):
Frau Gerster sagte: "Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des 3. Reiches ..."
Siehe zum Beweis:
Der Beitrag wird noch bearbeitet ...




1 Kommentar:

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