Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 7. Juli 2015

Meine Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen mit Vertrag

Lebenderklärung

Hiermit erkläre ich, Dirk aus Wolfenbüttel/Ralf aus Wolfenbüttel, Sohn des Mannes Scherer, dass ich nie verstorben, auf hoher See oder sonst wo verschollen war oder meine Lebendigkeit als Mensch jemals berechtigt in Zweifel gezogen wurde.
 

Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung


Diese Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung von Dirk/Ralf, Mann aus der Familie [Scherer] gelten für jegliche, handelsrechtliche, kommerzielle Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem jeweiligen Anbieter, Vertragspartner, Stelle in der Öffentlichkeit. 

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen mit ihrer Gebührenordnung sind auf dem Stand vom ersten Tag im elften Monat im Jahr zweitausenddreizehn. Alle vorherigen Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnungen verlieren nicht Ihre Gültigkeit.

 

Diese gelten automatisch als anerkannt durch Veröffentlichung, Bekanntgabe oder Übergabe in Schriftform oder bei einem Kontakt mit mir.


 1

Herausgeber

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen sind vom Menschen Dirk/Ralf (hier weiter Herausgeber genannt), Mann aus der Familie [Scherer] , herausgegeben.

2

Geltungsbereich

Territorial sind diese Allgemeinen Handelsbedingungen weltweit gültig. Administrativ sind diese Allgemeinen Handelsbedingungen für alle Menschen, Personen und sonstigen kommerziellen Einheiten gültig, welche mit dem Herausgeber in einer kommerziellen Beziehung stehen, eine solche beginnen, beenden, ablehnen oder negieren, dass eine solche bestanden hatte, sei es auch nur durch die Ablehnung eines Angebotes oder die Verweigerung der Annahme dieser Bedingungen (siehe Punkt Entehrungen in diesen Allgemeinen Handelsbedingungen). Diese Allgemeinen Handelsbedingungen sind für alle handelsrechtlichen und/oder kommerziellen Beziehungen mit dem Herausgeber gültig, unabhängig davon, ob jemand von diesen Allgemeinen Handelsbedingungen gewusst hat oder nicht.

3

Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Soweit nichts anderes zwischen der Herausgeberin und der/den anderen Parteien vereinbart ist, gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Deutschland. Es gilt das internationale Handelsrecht (Kommerzielles Recht). Es gilt die Tatsache: Alles Recht ist Vertrag.

4

Fristen

Alle Fristen gegen den Herausgeber beginnen frühestens erst nach seiner tatsächlichen Anwesenheit am jeweiligen Zustellort (Immobilie) an sie selbst (Mensch) zu laufen. Sowohl Krankentage als auch Urlaubstage gelten als ortsabwesend und sind als Zustellungstage oder Tage an dem Fristen laufen ausgeschlossen. Im Urlaubsfalle gelten An- und Abreisetage als ganze Urlaubstage. Zum Nachweis der Krankentage genügt eine Erklärung des Herausgebers. Fristen von hundertsiebenundsechzig Stunden oder weniger sind gegenüber dem Herausgeber in jedem Fall unwirksam.

5

Grundsätze

Für alle Verträge gelten die folgenden Grundsätze: Das Fundament des Gesetzes und Handels ist im Sprechen der Wahrheit, der ganzen Wahrheit, und nichts als der Wahrheit. Die Wahrheit als ein gültiger Ausdruck der Realität ist souverän im Handel und Kommerz. Eine unwiderlegte und beeidete Erklärung gilt als Wahrheit im Handel und Kommerz. Eine unwiderlegte und beeidete Erklärung steht als das Urteil im Handel und Kommerz. Alle Menschen sollen ein garantiertes Rechtsmittel durch den festgeschriebenen Kurs des Gesetzes haben. Wenn ein Rechtsmittel nicht existiert, oder wenn das vorhandene Rechtsmittel unterwandert oder sinnentleert ist, dann muss man aus Notwendigkeit ein Rechtsmittel in seinem Sinne schaffen, welches mit der Glaubwürdigkeit der eigenen Erklärung unter Eid unterlegt ist. Ein Gesetz zu ignorieren könnte entschuldigt werden, aber es ist kein gültiger Grund für das Begehen eines Verbrechens, wenn das Gesetz für Jedermann leicht zugänglich ist, der eine angemessene Anstrengung unternimmt, sich über jene Gesetze zu informieren. Das ganze Corporate Government basiert auf kommerziellen und beeideten Erklärungen, kommerziellen Versicherungen, kommerziellen Pfandrechten und kommerzieller Notwendigkeit (engl.: commercial distress), folglich haben Regierungen keine delegierten Rechte, kommerzielle Prozesse aufzuheben. Die rechtmäßige politische Macht eines Firmenobjekts ist unbedingt von dessen Besitz einer kommerziellen Versicherung gegen öffentlichen Schaden abhängig, denn es gilt: Keine Versicherung - keine Verantwortung, welches gleichzusetzen ist mit der Ungültigkeit einer offiziellen Unterschrift, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen einer wirklichen politischen Macht des Firmenobjekts, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen von delegierten Rechten nach Statuten als Firmenstütze zu arbeiten. Die rechtliche Macht der Firma ist den kommerziellen Bürgen untergeordnet. Rechtsprechung ist kein geeigneter Ersatz für eine Versicherung (engl.: bond). Kommunale Firmen, die Städte, Landkreise, Bezirksregierungen, Staaten und nationalen Verwaltungen haben keine kommerzielle Realität ohne eine Versicherung ihrer selbst, ihrer Gesetze und der Effekte dieser Gesetze.

6

Freier Wille und freier Weg

Der freie Wille und der freie Weg des Herausgebers ist immer gewährleistet. Dies gilt im Besonderen auch für die Ein- und Ausreise aus/nach/in Deutschland und aus/nach/in die BRD. Das Brechen und Unterbrechen des freien Willens und/oder des freien Weges des Herausgebers, unabhängig von der jeweiligen Form der Unterbrechung (sei es z.B. durch Ankündigung von Zwang, Übeln oder gar Gefahr für den Körper oder das Leben, das Ausüben von Zugzwang auf die Herausgeberin, Verwaltungsakte gegen den Willen der Herausgeberin oder ihrer Familie, etc.) gilt als schwere Entehrung und Entrechtung des Menschen (des Herausgebers), sofern keine direkte, konkrete und unmittelbare Gefahr gegen andere Menschen durch den Herausgeber zweifelsfrei, direkt und beweisbar ausgeübt wurde.

7

Unverletzlichkeit der Familie und der Menschen

Die Familie des Herausgebers und die Menschen der Familie des Herausgebers sind unverletzlich. Ihrem freien Willen ist immer zu gewähren, solange diese keinen konkreten, nachweislichen Schaden an anderen Menschen verursachen. Kinder sind immer bei Ihren Eltern zu belassen. Kinder genießen bis zur Vollendung Ihres einundzwanzigsten Lebensjahres besonderen Schutz; hier im einzelnen Schutz vor Deliktfähigkeit, Schuldfähigkeit und Strafmündigkeit in der Öffentlichkeit.

8

Kaufleute

Kaufleute im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen sind die jeweiligen, einzeln handelnden Menschen. Im Falle von Stellen in der Öffentlichkeit sind die Kaufleute im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen die Inhaber der Weisungsbefugnis, der Kommandogewalt bzw. in Situationen mit der Exekutive die jeweiligen Führer der Gruppe(n). Grundsätzlich ist der jeweilige Behördenleiter, Vorstand einer AG, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, etc. im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen als die verantwortliche Kauffrau (analog der verantwortliche Kaufmann, die verantwortlichen Kaufleute) anzusehen; die jeweilige Stelle in der Öffentlichkeit und die sie leitenden Personen sind Gesamtschuldner. Selbständige Einheiten wie zum Beispiel selbständige Inkassobüros, Gerichtsvollzieher, Anwälte, etc. gelten im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen als eigenverantwortliche Kaufleute. Deren beauftragende Stelle gilt als zusätzlicher Kaufmann; in solch einem Falle werden die Punkte der Gebührenordnung pro Vorfall und pro Kaufmann valutiert. Richter und Staatsanwälte gelten neben Ihren Behördenleitern als eigenständiger Kaufmann im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen. Die Kaufleute treten im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen als Gesamtschuldner auf.

9

Unterschrift und Identität

Die Identität der Verfasserin/ des Verfassers der jeweiligen Korrespondenz muss eindeutig aus dieser hervorgehen. Hierzu gehören die Nennung von Vornamen und Familiennamen als auch die vollständige, eigenhändige und leserliche Unterschrift der Verfasserin/ des Verfassers. Schreiben, welche den Herausgeber erreichen und keine oder nur unleserliche oder unvollständige Unterschrift(en) tragen, werden zum einen gemäß dieser Allgemeinen Handelsbedingungen akzeptiert und zwischen dem Herausgeber und der/den anderen Partei/en so angesehen, als ob diese direkt vom Kaufmann (hier auch Vorsteher einer Behörde, Leiter, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, Verantwortlichen, Vorstand, etc.) selbst eigenhändig, leserlich und vollständig unterschrieben wurden. Dies gilt nicht für Schreiben, in welchen sich der richterliche Wille ausdrücken muss (wie zum Beispiel in Urteilen, Beschlüssen, Verfügungen, Haft- oder Räumungsbefehlen, etc.).

10

Auskunftspflicht, Amtspflicht

Die Auskunftspflicht / Amtspflicht beinhaltet auch die vollumfängliche, eindeutige und nachweisbare Benennung von Normen und sonstigen Vorschriften nach denen Stellen in der Öffentlichkeit vorgeben zu handeln. Verweigert die betreffende Stelle die Benennung dieser Normen und/ oder Vorschriften und den jeweiligen Nachweis über das ordnungsgemäße, grundgesetzgemäße (verfassungsgemäße) Zustandekommen der jeweiligen Norm / Vorschrift zum Zeitpunkt der Ankündigung und/oder Durchführung der jeweiligen Handlung gilt die Leistungspflicht gemäß der hier beinhalteten Gebührenordnung der Stelle in der Öffentlichkeit.

11

Handeln von Stellen in der Öffentlichkeit

Jeder Stelle in der Öffentlichkeit, welche für sich in Anspruch nimmt sog. hoheitliche Akte vollziehen zu dürfen hat sich zweifelsfrei als solche zu legitimieren. Das Selbe gilt für deren Bedienstete. Staatliche Ämter stellen Amtsausweise für Ihre Mitarbeiter (Amtspersonen) aus. Dienstausweise gelten als Beweis der Widerspiegelung von Privatinteressen und/ oder Interessen von kommerziellen Einheiten und/ oder verschuldeten Konstrukten und als Beweis des Fehlens staatlichen und souveränen Handelns. Auf Anfrage müssen Stellen in der Öffentlichkeit das Original und/oder die notariell beglaubigte Kopie der staatlichen Rechtsvorschriften vorlegen, auf welche sich diese in Ihrer Korrespondenz und in Ihrem Handeln beziehen.

12

Kommunikation mit und Forderung von Stellen in der Öffentlichkeit

Die Kommunikation mit Stellen in der Öffentlichkeit geschieht vollständig nach dem Grundsatz: Engl.: Notice to agent is notice to principle, notice to principle is notice to agent. Der Herausgeber verweist bezüglich möglicher Forderungen von Stellen in der Öffentlichkeit auf seine Willenserklärungen. Sollten Stellen in der Öffentlichkeit den Versuch unternehmen gegen den freien Willen des Herausgebers oder ihn selbst zu verletzen, gilt dies als unwiderrufliche und absolute Zustimmung der Stelle, welche die Verletzung herbeigeführt hat oder dieses ankündigte, in a.) ein sofortiges, kommerzielles Pfandrecht, b.) die Veröffentlichung der Notiz über dieses Pfandrecht und c.) die Liquidation des Pfandrechtes auf eine durch den Herausgeber frei bestimmbare Weise. Dies gilt auch für die Menschen in voller, kommerzieller, unbegrenzter Haftung (und für die Personen gleichlautenden Namens), welche im Namen der Stelle in der Öffentlichkeit vorgaben zu handeln.

13

Annahme von Angeboten

Der Herausgeber behält sich vor, Angebote anzunehmen. In einem solchen Fall sichert die andere Vertragspartei die Vertragsleistung auch nach einer konditionierten Akzeptanz des Herausgebers entsprechend, ordnungsgemäß und innerhalb der jeweiligen und unwiderruflich Frist zu.

14

Vertragstreue

Es gilt der (lateinische) Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda; Verträge sind einzuhalten. Entsprechend ist die jeweilige Vertragsleistung zu erbringen. Im Falle der Akzeptanz durch den Herausgeber gilt jegliche Kontroverse als erledigt; hierdurch ist jegliche öffentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Die Anwendung, Initiierung oder Ankündigung unlauterer Mittel zur Abwendung seiner vertragsgemäßen Leistung(en) gilt unter den Vertragsparteien als ausgeschlossen und untersagt. Hierunter fallen auch sog. Strafanzeigen gegen den Herausgeber und seine Beschäftigten auf Grund des Erstellens und Zustellens von Rechnungen, Mahnungen oder sonstigen kommerziellen Papieren im Rahmen eines Vertrages zwischen den Parteien.

15

Treuhand

Dem Herausgeber ist es erlaubt die Treuhand für die Person Dirk Scherer für einzelne Sach- und Themengebiete auf andere Personen und/oder Menschen zu übertragen. Eine Ablehnung dieser Übertragung der Treuhand gilt als Bruch der Treuhand gemäß dieser Allgemeinen Handelsbedingungen.

16

Unwissenheit

Die mit dem Herausgeber in Beziehung stehenden Parteien verzichten unwiderruflich und absolut auf eine Berufung auf Unwissenheit – besonders im Bezug auf handelsrechtliche, seerechtliche, vertragsrechtliche oder admiralitätsrechtliche Formen und Konsequenzen.

17

Entehrungen

Als Entehrung gilt jegliches unehrenhafte Verhalten einer Partei. Im Besonderen gilt dies für: Bruch des Vertrages, aktiv oder passiv verweigerte Auskunft von Stellen in der Öffentlichkeit, aktives oder passives Verschweigen von Vertragsdetails oder Anhangsverträgen, Unfreiwillige Dienstbarkeit, Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gesetze, Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze, rechtswidriges Zurückweisen von Wertpapieren des Herausgebers, Durchführung von hoheitlichen Akten ohne die zweifelsfreie Berechtigung durch den ursprünglichen Souverän (das jeweilige Volk) nachzuweisen, Anwendung oder Ankündigung unlauterer Mittel zur Abwendung seiner vertragsgemäßen Leistung, Bruch der Treuhand, Transfer der Treuhandschaft für die Person / den Menschen mit gleichem Namen wie der Herausgeber oder der Versuch hierzu ohne explizites Benennen dieses Vorganges als solchen, etc. Eine Entehrung gilt als unwiderrufliche und absolute Zustimmung des jeweiligen Angebots- bzw. Vertragspartners des Herausgebers zum zehnfachen Schadensersatz – mindestens jedoch zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro oder vorzugsweise in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tages des Standes dieser AGB pro Einzelfall und Position.

18

Gebührenordnung

Es gilt die Gebührenordnung des Herausgebers für die darin enthaltenen Entehrungen und Sachverhalte als verbindlich, explizit, unwiderruflich und absolut zwischen den Parteien als vereinbart, solange von dem Herausgeber im Einzelfall nichts anderes festgesetzt wurde. Die Festsetzung ist bereits jetzt durch die Angebots- und/ oder Vertragspartner für diesen Fall anerkannt. Für die Prinzipale (Kaufleute) ist die Berechnung im Punkt „Kaufleute“ geregelt. Für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen fallen die Beträge pro Person, Mensch und Vorfall an. Im Falle der Beauftragung eines Kaufmannes durch einen anderen, erhalten beide Kaufleute und Ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die jeweiligen Positionen der Gebührenordnung berechnet. Die berechneten Leistungen sind sofort fällig und an den Herausgeber in US-Dollar oder sonstiger, frei konvertierbarer und allgemein akzeptierter Währung der Vereinigten Staaten von Amerika zu leisten.

19

Leistungspflicht

Die Vertragspartei gibt ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Leistungspflicht in Euro oder vorzugsweise in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tages des Standes dieser AGB an den Herausgeber gemäß der hier integrierten Gebührenordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Handelsbedingungen. Konvertierungskosten sowie sonstige Kosten der Leistung des Vertragspflicht, trägt die leistende Vertragspartei.

20

Verzug

Der Verzug für, von der Herausgeberin berechnete Positionen dieser Allgemeinen Handelsbedingungen, tritt automatisch einen Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein, so lange wie von der Herausgeberin im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt wurde.

21

Untersagungen

Es gilt zwischen den Parteien als untersagt, Korrespondenz und sonstige Vertragsbestandteile, welche in einer Weise als privat und vertraulich und/oder nicht für das öffentliche Protokoll gekennzeichnet wurden, in die Öffentlichkeit zu tragen. Eine Verletzung dieser Untersagung ist eine unheilbare Entehrung. Die Klage in der Öffentlichkeit für einen privaten Anspruch, eine private Forderung ist zwischen den Parteien gestattet.

22

Bevollmächtigungen

Der Herausgeber beauftragt fallweise auch Dritte freie Mitarbeiter, freie Rechtsvertreter, Beistände, Rechtsbeistande, Anwälte oder Beauftragte. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung ist nachzuweisen. Eine Abweisung oder Zurückweisung der Vertreterschaft des Herausgebers gilt zwischen den Vertragsparteien als Entehrung und begründet die unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Leistungspflicht der anderen Vertragspartei. Analog gilt dies für den Fall der Abweisung / Zurückweisung von Bevollmächtigten und/oder Beauftragten des Herausgebers.

23

Diskriminierung, Rassismus und politische Verfolgung

Jegliche Form von Diskriminierung, Rassismus gegen den Herausgeber oder die politische Verfolgung des Herausgebers durch die andere Vertragspartei wird durch die Parteien absolut und unwiderruflich ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine unheilbare Entehrung dar. Die Zurechnung und/oder gar Ausgrenzung des Herausgebers zu sog. politischen Gruppen oder Bewegungen, ohne zweifelsfreie und nachvollziehbare Beweise zu präsentieren gilt als Diskriminierung und/oder politische Verfolgung innerhalb dieser Allgemeinen Handelsbedingungen.

Gebührenordnung in Euro aber vorzugsweise in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom 
Tage des Standes dieser AGB

Position
Sache / Tatbestand
Je Erfüllungs- und 
Verrichtungsgehilfe (Agent)
Je Kaufmann (Prinzipal)
1
Behinderung des freien Weges / der freien Fahrt
500 € pauschal
1.000 € pauschal
2
Androhung von Zwangsmaßnahmen
3.000 € pauschal
10.000 € pauschal
3
Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift
100 € pauschal
2.000 € pauschal
4
Missachtung der Ausweispflicht durch in der Öffentlichkeit handelnde Personen.
500 €pauschal
1.000 € pauschal
5
Missachtung der öffentlichen Auskunftspflicht / Amtspflicht.
1.000 € pauschal
2.000 € pauschal
6
Bearbeitungsgebühren für Nötigungen zu Schreiben und Antworten aufgrund rechtswidriger, formal- und inhaltlich falscher Zustellungen u. a. auch Schreiben für Verwarnungen, Ordnungsgelder, Gebühren etc.,
Annahme von Angeboten jeglicher Art
300.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung oder des Preises
600.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung oder des Preises
6a
Unwirksame „Inlands-Zustellung“
500 € pauschal
1.000 € pauschal
7
Tragen von Dokumenten in die Öffentlichkeit, welche als „privat“, „streng privat und vertraulich“ oder „nicht für das öffentliche Protokoll“ gekennzeichnet wurden
500 € pauschal
1.000 € pauschal
8
Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung
50.000 € pauschal
500.000 € pauschal
9
Unfreiwillige Dienstbarkeit
5.000 €pauschal
10.000 € pauschal
10
Rechtswidriges Zurückweisen (auch Verweigerungen von Annahmen) von Wertpapieren oder Erklärungen unter Eid die durch den Herausgeber präsentiert wurden
100.000 € pauschal
1.500.000 € pauschal
11
Einbehalten / Zurückbehalten von Wertpapieren, unter gleichzeitiger Weigerung das entsprechende Konto auszugleichen
100.000 € pauschal
1.500.000 € pauschal
12
Inkasso ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel
50.000 € mindestens
200.000 € mindestens
13
Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung
100.000 € pauschal
2.000.000 € pauschal
14
Vertragsbruch durch öffentliche Stellen und/oder öffentliche Personen
100.000 € pauschal
2.000.000 € mindestens
15
Personenstandfälschung
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
16
Diskriminierung oder Rassismus
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
17
Politische Verfolgung
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
18
Der „Nazi-Zuschlag“: Anwendung von Normen und sonstigen Vorschriften mit einer nationalsozialistischen Entstehungsgeschichte (auch analog Artikel 139 GG).
Zzgl. 30,00% der ursprünglichen Summe der Gesamtrechnung auf Basis dieser Gebührenordnung, jedoch mindestens 50.000 €
Zzgl. 30,00% der ursprünglichen Summe der Gesamtrechnung auf Basis dieser Gebührenordnung, jedoch mindestens 250.000 €
19
Öffentliche Führung von Berufsbezeichnungen mit nationalsozialistischer Entstehungs- und/oder Einführungsgeschichte – oder die Unterstellung der Führung einer solchen Bezeichnung gegen den Herausgeber
75.000 € pauschal
500.000 € pauschal
20
Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze.
250.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
21
Anwendung von Normen und sonstigen Vorschriften, deren Gültigkeit auf Nachfrage nicht durch Vorlage des Originals oder der notariell beglaubigten Kopie der benannten Norm vorgelegt bzw. nachgewiesen wurden
250.000 € pauschal
3.000.000 € pauschal
22
Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zustandegekommener Gesetze
250.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
23
Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Pfändungen, Strafen, Beitragsrechnungen, etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
24
Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z.B. Gutachten) gegen den Willen des Herausgebers
150.000 € mindestens
10.000.000 € mindestens
25
Abnahme / Einziehung von Ausweisdokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Reisepässe, Führerscheine, etc.)
50.000 € mindestens
200.000 € mindestens
26
Ablehnung von zweifelsfrei Bevollmächtigten des Herausgebers
100.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
500.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
27
Ablehnung des Herausgebers als Bevollmächtigter einer Drittpartei
100.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
500.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
28
Eindringen in das vom Herausgeber genutzte Fahrzeug ohne dessen explizite und freie Zustimmung
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
29
Eindringen in die vom Herausgeber genutzte Flugmaschine ohne dessen explizite- und freie Zustimmung
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
30
Eindringen in das vom Herausgeber genutzte Schiff, Boot oder sonstiges Wasserfahrzeug ohne dessen explizite und freie Zustimmung
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
31
Eindringen auf das vom Herausgeber bewohnte Grund / Flurstück ohne dessen explizite- und freie Zustimmung
50.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
32
Eindringen auf das Territorium des Herausgebers Tätigkeit ohne dessen explizite- und freie Zustimmung
150.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
33
Eindringen in die vom Herausgeber bewohnte Wohnung und sonstigen zugehörigen umbauten Raumes ohne dessen explizite- und freie Zustimmung
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
34
Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. - Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber
75.000 €
1.000.000 €
35
Verhaftung
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
36
Den Herausgeber in Haft halten, Freiheitsentzug
5.000 € pro Stunde
75.000 € pro Stunde
37
Transfer der Treuhänderschaft für die Person / den Menschen mit gleichem Namen wie der Herausgeber oder der Versuch hierzu ohne explizites Benennen dieses Vorganges als solchen
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
38
Unter Betreuung stellen des Herausgebers gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu
2.500.000 € pauschal
10.000.000 € pauschal
39
Entziehung des Sorgerechts für die leiblichen und/oder adoptierten Kinder
1.000.000 €
pauschal pro Kind
10.000.000 €
pauschal pro Kind
40
Wegnahme der leiblichen und/oder adoptierten Kinder
5.000.000 €
pauschal pro Kind
20.000.000 €
pauschal pro Kind

     41      Übersendung rabulistischer Schreiben                                          2.500.000 € pauschal                                 10.000.000 € pauschal
________________________________________________________________________________________________________________________________

     42      Falsche Verdächtigung oder andere
                        friedensstörende- Maßnahmen oder Schreiben                             2.500.000 € pauschal                                 10.000.000 € pauschal
________________________________________________________________________________________________________________________________



AGB und Vertrag
über Schadenersatz

zwischen Dirk, Mann aus der Familie [Scherer],
Anschrift: Am Antoinettengarten 32 b in 38302 Wolfenbüttel

nachfolgend Eigentümer genannt.

und

allen Personen, die im Auftrag für als Firmen handelnde Unternehmen der Verwaltung BRD,
wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Beitragsservice, Bürgeramt, Polizei etc.,

sowie

alle deren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten,
Vorgesetzten und Erfüllungsgehilfen

nachfolgend Fordernde genannt,

kommt durch konkludentes Handeln
der folgende Vertrag mit aufgeführten AGB zustande:


§ 1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn

1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag über Schaden-ersatz gelten weltweit. Der Gerichtsstand zu diesem Vertrag ist vom Eigentümer frei wählbar.
2. Sie gelten insbesondere dann, wenn in der üblichen handelsrechtlichen Frist vom Fordernden kein Nachweis über eine hoheitliche Tätigkeit erbracht wird, sodass damit der Fordernde privat haftend auf Grundlage von HGB und BGB tätig ist.
3. Sie treten automatisch mit Bekanntgabe gegenüber dem Fordernden an dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Eigentümer aufnimmt und eine unter § 4 aufgelistete Handlung zweifelsfrei erkennbar ist. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Ansprache.

§ 2. Rechte und Pflichten des Fordernden

1. Der Fordernde handelt und haftet dem Eigentümer als Privatperson/en nach § 823 des staatlichen BGB.
2. Der Fordernde trägt anderenfalls die Beweislast, dass eine staatlich- und gesetzlich gültige Forderung bzw. ein durch die Vertragsparteien rechtsgültiger-, unterschriebener Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Ländern) sowie Bestallungsurkunden als Beamter auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Mündliche Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen gelten nicht als Beweismittel. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen AGB allen in diesem Fall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekanntzugeben.
Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter.

4. Der Fordernde zahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen aus Rechnungen gemäß § 4 aus diesen angenommenen AGB innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. keine entsprechend geforderten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer Unterschrift des Eigentümers erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz.
6. Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf einer 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen. 
 
§ 3 Rechte und Pflichten des Eigentümers

1. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß § 4 in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden. Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden, wobei in § 4 genannte Summen als Höchstmarken gelten, die vom Empfänger nach unten beliebig gewählt werden können.
2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Eigentümer. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus dem im § 4 aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.

 
§ 4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages und AGB werden in Euro geführt und sind in Euro zu bezahlen. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung oder Ausfalls der Eurowährung sind die Summen in Gold oder Silber zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber zum Euro vom Tage dieses Vertragsbeginns.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen.
Die Leistung ist in erkennbaren Positionen - siehe AGB - auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Eigentümer für jede einzelne-, beteiligte Person fällig.

5. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle der AGB und eine Abschlusszahlung von maximal 5.000.- €, es sei denn, der Schaden ist für den Eigentümer bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.


§ 6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt. 



 

Freitag, 6. März 2015

Sozialgericht Braunschweig und Jobcenter betrügen gemeinschaftlich!!!

Der Fall mit Aktenzeichen S 21 AS 3567/14 des "Sozialgerichtes Braunschweig" als Beweisgrundlage

Dirk Scherer ist gemäß Abstammung RuStAG-Deutscher (Stand 22.07.1913) -Königreich Preußen-


Die BRD hat kein Staatsvolk, weil die BRD kein Staat ist. Trotzdem wird anmaßend "IM NAMEN DES VOLKES" durch staatenlose Richter/innen "entschieden". Falls Sie es nicht glauben, schauen Sie sich z. B. den Film von Andreas Clauss mit dem Titel "Befreiung von der BRD GmbH" auf Youtube im Internet an.
Link dazu: https://www.youtube.com/watch?v=g8ZUqFhCTB0

Die BRD ist eine NGO (Nichtregierungsorganisation) mit Firmenstruktur. Gerichte, Jobcenter etc. sind praktisch alles zusammenarbeitende Firmen. Daher gibt es auch keine Gewaltenteilung, wie sie vorgeschrieben ist. Und deswegen bekommt man auch Scheinurteile. In einem funktionierenden Staat würde sich normalerweise kein Richter trauen, das Recht zu beugen. In der Firma BRD wird er dafür noch befördert, denn die Firma spart rechtswidrig erst einmal Geld.     

Das befangene-, nichtstaatliche Sozialgericht der BRD führt Scheinverhandlungen durch und versendet  keine gültigen Urteile. Der Direktor Herr Rainer Schmiedl sieht untätig zu und zeigt die Verbrechen nicht an.

Ich hatte nie ein richtiges Urteil in dem Fall bekommen, wo ein gesetzlicher Richter gemäß BGB § 126 etc. unterschrieben hat. Siehe auch: http://www.agmiw.org/?p=157
Es handelt sich also wiedermal um ein Scheinurteil!

Für eine Ausfertigung ist ein Antrag von mir erforderlich, den ich nie gestellt hatte.

Wieso steht dann auf dem Blatt "Ausfertigung"?


 

Das Jobcenter Wolfenbüttel hatte bei dieser Straftat mitgemacht und macht immer noch mit!


Es ist schon interessant, wie unfähig/verlogen "Gerichte" sind. Das "Sozialgericht Braunschweig" nehme ich hier einmal als Beispiel. Ein Richter Dr. Kohl (jetzt angeblich in Hildesheim) und 2 Richterinnen (Herrnkind und Edelmann) wissen zum Beispiel nachweislich nicht, wann das Grundgesetz in Kraft getreten ist.  Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist nachweislich am 24.05.1949 in Kraft getreten.
Das "Sozialgericht Braunschweig" schrieb im Urteil auf Seite 8 den 23.05.1949. Der 23.05.1949 war der Verkündungstag des Grundgesetzes (GG) und nicht der Tag des Inkrafttretens. Der weitere Inhalt des Scheinurteils ist auch falsch. Das ganze Verfahren wurde vom "Gericht" manipuliert. Keine ordentliche Verfahrensführung (Verweigerung des Rechtsanwaltes, Unwahrheiten, Auslassungen/Fälschungen im Protokoll usw.).
Andere Gerichte z. B. in Heilbronn, Dresden usw. geben das Inkrafttreten des Grundgesetzes in Entscheidungen auch falsch an. Das sollen studierte Juristen sein?

Die Beglaubigungen in der Sache durch eine sog. Beamtin sind auch ungültig, da es nur in einem echten Staat Beamtinnen/Beamte für die Bearbeitung geben kann. Jedenfalls hat in dem Fall keine Beamtin unterschrieben.
Abgesehen davon sind die Rechtsmittelbelehrungen bis zum Bundessozialgericht rechtswidrig, da ich immer selbst verhandeln kann. Auch einen Urkundsbeamten gibt es nicht. Bisher konnte ich jedenfalls keinen finden, der sich mit Beamtenausweis etc. ausweisen konnte.

Und das Landessozialgericht in Celle mit den rechtsbeugenden Richterinnen/Richtern arbeitet genauso rechtswidrig, wie das Sozialgericht Braunschweig. Kein Wunder, denn z. B. die Richterin Frankhäuser hat schon in Braunschweig das Recht in meinen Fällen gebeugt. Und das war schon Anfang der 90er Jahre. Und jetzt macht diese "Richterin" in Celle weiter. Sie bzw. das Gericht wurde abgelehnt, weil diese BRD-Personen staatenlos- und befangen sind. Trotzdem führt das LSG Celle auch rechtswidrige Verfahren (Scheinverfahren) durch und arbeitet mit ungültigen Scheinurteilen des Sozialgerichtes in Braunschweig.  


Allgemeines:

Der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sorgt nicht dafür, daß ich gesetzliche Richter/innen bekomme.
Mehrfache Schreiben an den sog. Bundesjustizminister sind gemäß Frau Jordan verschwunden.  
Somit kann man wohl kein faires Gerichtsverfahren mehr erwarten.

Frau Merkel (CDU), sog. Bundeskanzlerin, ist für diese kriminelle Justiz verantwortlich!!!
Herr Sigmar Gabriel (SPD) auch verantwortlich!!!









Samstag, 28. Juni 2014

EUGH beugt das Recht

EUGH-Europäischer Gerichtshof beugt Recht


Ich stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe beim EUGH, weil ich die Organe sowie deren Bedienstete der EU verklagen muß, da sie gegen geltendes Recht verstoßen.
Dafür ist die Amtshaftungsklage Art. 268 i.V.m. Art. 340 AEUV anzuwenden.
Der EUGH verstößt durch die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe gegen den Vertrag von Lissabon. Der EUGH mißachtet besonders, neben der Charta der Grundrechte der EU, Art. 1, Art. 2, Art. 3 EUV, weil er unter anderem die EU-Ziele nicht einhält.

Siehe Antrag für Prozeßkostenhilfe, eingereicht am 29.04.2014 beim Verwaltungsgericht Braunschweig:



Siehe betrügerisches Ablehnungsschreiben des EUGH:
Unterschrieben i. A. des "Präsidenten" Herrn Jaeger und des "Kanzlers" Coulon 



Dienstag, 17. Juni 2014

CDU/SPD verstößt gegen Grundrechte/Menschenrechte

Grobentwurf: Wird noch weiter bei Bedarf verbessert...

Frau Merkel (CDU) und Sigmar Gabriel (SPD) bilden ein totalitäres Regime

 CDU/SPD verstoßen nachweislich gegen die geltenden Menschenrechte

Die etablierten Parteien verstoßen derzeit alle gegen die Menschenrechte und weisen das Verhalten eines totalitären Regimes auf. Alle meine Verfahren werden gegen geltendes Recht behandelt.
Auch die Aussagen von Professor Hans-Joachim Selenz "Bananenrepublik BRD GmbH" beweisen dies. Aber auch andere intelligente Bürger sehen es so.

Beispiel:

Seit 1985 versuche ich gemäß Art. 12 GG einen Beruf zu ergreifen. Trotz der nachweislichen Eignung mit vorhandenen Stellenzusagen hat mir der Staat die Mittel für die Ausbildung rechtswidrig verweigert.
Jetzt weigert sich der Staat mir die/einen Prozeßkostenhilfe/Rechtsanwalt, gemäß Art. 47 Charta der Grundrechte der EU, für einen Prozeß zu gewähren.

Beim "Bundessozialgericht" besteht Rechtsanwaltszwang, trotzdem machte das Gericht gegen mich einen Beschluß fertig, bei dem ich nicht anwaltlich vertreten war.
Mit Falschbeurkundungen, der nicht unparteiischen Gerichte, wird mir ständig die Prozeßkostenhilfe (Pkh) verweigert. Siehe Bundessozialgericht Az.: B 14 AS 22/10 B, wo FDP-Richter Prof. Dr. Udsching, Prof. Dr. Voelzke, Prof. Dr. Spellbrink und Richterin Krauß betrügen.

Ich hatte bis vor kurzem noch eine Stellenzusage von einer Firma, die Piloten suchte.
Also die Darstellung des sogenannten Gerichtes, es wären erfolglose Bemühungen stimmt nicht.

Auch im weiteren Vortrag lügt das Gericht. Wenn man die Charta der Grundrechte der EU kennt, kann man das normalerweise schnell erkennen. Beispiel: Art. 14, Art. 15, Art. 47 usw..

Frau Andrea Nahles (SPD) ignoriert die Rechtslage ebenfalls, sowie der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Hier liegt in meinen Sachen ganz klare "Regierungskriminalität" vor. 

Die "Staatsanwaltschaften" in Braunschweig verweigern mir ebenfalls einen Rechtsbeistand in Strafsachen. Dort hat mich die "Regierung" entmündigt, indem sie ein rechtswidriges-, psychologisches Gutachten erstellen lies, obwohl ich nie untersucht wurde. Also hat man mich praktisch über den Schreibtisch existenziell ermordet. Wenn man die Ausführungen des Professor Selenz beachtet, weiß man bescheid.  Siehe z. B. Schwarzbuch VW, wo Herr Gabriel (SPD) auch schlecht abschneidet.
Wer setzt den kriminellen Machenschaften ein Ende?
     


Merkmale eines verbrecherischen Systems, wie das totalitäre Regime, werden weiter unten beschrieben.

Der Vertrag von Lissabon, der von 27 Staats- und Regierungschefs am 13.12.2007 unterzeichnet wurde, wird von Frau Merkel und Sigmar Gabriel ignoriert. Wahrscheinlich, weil sie ja keine Staats- und Regierungschefs sind. Lediglich Betrüger.

Bis heute wurde z. B. das Prozeßkostenhilfegesetz nicht an die Charta der Grundrechte der EU angepaßt.
Die mittellosen Bürger werden somit um ihre Rechte gebracht und der Firma Bundesrepublik Deutschland GmbH wird ein theoretischer Schaden erzeugt.
Die Schadenersatzklagen und andere Klagen wehrt Frau Angela Merkel (CDU) und Herr Sigmar Gabriel mit der Vorgaukelung falscher Tatsachen ab.
Die Geschäftsführerin Merkel und der "Vizegeschäftsführer" Gabriel läßt Rechtssachen vom
Bundeskanzleramt (kein Amt) von "Richterinnen" des "Landgerichtes" Berlin bearbeiten.


  
Merkmale des totalitären Staates:

Aufmarsch beim Reichsparteitag der NSDAP 1935

Josef Stalin, 1942
Viele totalitäre Staaten (wie zum Beispiel das nationalsozialistisch regierte Deutschland, die stalinistische Sowjetunion oder auch Nordkorea) weisen ganz bestimmte, ihnen allen gemeinsame Merkmale auf, nämlich beispielsweise:

Montag, 16. Juni 2014

Rechtsbeugung beim Verwaltungsgericht Braunschweig

Vorläufige Veröffentlichung, noch in Bearbeitung, 

Wie der mittellose Bürger im Namen des Volkes von den Firmen-Gerichten betrogen wird !

Die "Richterin" Angelika Düfer ist nicht unparteiisch, weil sie zum Beispiel im 
Verband der Nds. Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. (VNVR) tätig ist. 
Dort sind auch Richter der vorgesetzten Firma (Oberverwaltungsgericht Lüneburg) Mitglied. Somit liegt keine Unabhängigkeit/Unparteilichkeit mehr vor.
Die "Richter" nehmen rechtswidrig Einfluß auf die Gesetzgebung, indem sie den Gesetzgeber beeinflussen und über den Verband politischen Druck auf den Gesetzgeber ausüben. Siehe Verbandsseite. Organisiert ist der Verband im Braunschweiger Verwaltungsgericht:
Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e.V.
VRiVG Erich Müller-Fritzsche
Am Wendentor 7
38100 Braunschweig
Deutschland 
Telefon:   +49 531 488-3075
Fax:   +49 531 488-3001 

Die "Gerichte/Behörden" verstoßen in der BRD GmbH gegen die Charta der Grundrechte der EU

Mitverantwortlich für die vielen Rechtsbrüche sind Frau "Geschäftsführerin" Angela Merkel, "Vizegeschäftsführer" Sigmar Gabriel 

Siehe auch Blog Wahlbetrug: Denn Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer NRO (Nicht- regierungsorganisation.
Ich betone, sie führt keinen echten Staat, sondern eine Firma unter der Kontrolle der Alliierten.



Der Fall:


Am 02.05.2014 reichte ich eine Klage beim sogenannten Verwaltungsgericht Braunschweig ein, für die ich auch Prozeßkostenhilfe beantragte. Leider mußte ich feststellen, daß das "Gericht" nicht rechtsgebunden arbeitet. Vermutlich wurde das "Gericht" nicht gemäß SHAEF-Gesetz zugelassen.
Jedenfalls hat mir das "Gericht" bis heute keinen Nachweis für eine ordentliche Zulassung zeigen können.
Der Präsident des "Verwaltungsgerichtes" Herr Bartsch teilte mir mit, ich sollte eine/n sogenannten Einzelrichter/in nehmen, um die Ressourcen zu schonen.
Der "Präsident" und seine "Richterschaft" verstößt gegen alliierte Vorgaben. Denn man hat immer einen Rechtsanspruch auf eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, wenn man diesen möchte.

Im Rahmen dessen hatte ich gemäß Art. 47 Charta der Grundrechte der EU eine Vertretung beantragt. Diese verweigerte mir das "Gericht" bis heute.
Über 1 Monat bekam ich keine mir gesetzlich zustehende Vertretung (Rechtsanwalt). 
Somit verstößt das "Verwaltungsgericht" Braunschweig gegen die Rechtsschutzgleichheit. (siehe Definition unten aufgeführt)

Das Firmen-Gericht verstößt auch ganz klar komplett gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU
(siehe Definition unten aufgeführt)

In dem Verfahren hält sich das "Verwaltungsgericht" nicht an den Artikel 41 der Charta
(siehe Definition unten aufgeführt)

Dort steht unter Recht auf eine gute Verwaltung :
 

"(2) Dieses Recht umfasst insbesondere— das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;"

Das Recht wurde mir genommen. Das Gericht verfasste einen Beschluß ohne Erörterung und ohne ordentliche Anhörung, sondern erstellte ein Überraschungsurteil.

Ein Beschluß, der ohne rechtliches Gehör oder Erörterung gegen meine Person angefertigt wird, ist eine nachteilige individuelle Maßnahme.
Im ordentlichen Fall hätte mich das Gericht vor der Beschlußfassung anhören bzw. erörtern müssen. Dies hat es aber nicht getan. 

Das Firmen-Gericht  der BRD GmbH hat am 12.06.2014 durch die "Einzelrichterin" folgendes rechtswidrig beschlossen:





 


Das Bundesbereinigungsgesetz macht die ZPO ungültig.

Siehe auch: https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/tag/bundesbereinigungsgesetz/
 
Somit gilt nur Art. 47 der Charta für mich.
Alles andere muß durch eine gemäß der ordentlichen Rechtsgrundsätze festgelegten Gemeinschaft neu geregelt werden, wenn es noch nicht ordentlich geregelt ist.

Das Gericht hat auch gegen den Grundsatz des "effektiven Rechtsschutzes" verstoßen.  

Zu Seite - 2 - G r ü n d e des betrügerischen Beschlusses:

Normalerweise ist die Sache B 14 AS 22/10 B vom "Bundessozialgericht" ein Fall für eine ordentlichen Staatsanwalt: Ach ja, wir haben ja keinen Staat, gibt es also auch keinen ordentlichen Staatsanwalt oder? 

Die Firma "Bundessozialgericht" hat ebenfalls das Recht gebeugt.

Gemäß Art. 12 GG habe ich einen ganz klaren Anspruch auf eine Berufswahl. Also eine ganz klare Erfolgsaussicht, denn ich hatte Stellenzusagen (Beispiel: Von Herrn Roggendorf, Air Lloyd)
Weiter hatte ich ein positives Attest von dem Fliegerarzt Peters aus Braunschweig (Fliegertauglichkeit 1) und ich bin im Besitz des gültigen Flugfunkzeugnisses.
Außerdem habe ich noch ein amerikanisches-, positives-, fliegerpsychologisches Attest, welches meine Ausbildung für eine ATPL etc. befürwortet.

Da beim "Bundessozialgericht" angeblich Rechtsanwaltszwang besteht, hätte das Pkh-Vorverfahren mit Rechtsanwalt erfolgen müssen. Der Rechtsanwaltszwang gilt für sämtliche Verfahren beim "Bundessozialgericht".

Außerdem hat das "Bundessozialgericht" noch gegen andere Regeln verstoßen.

Gemäß der gültigen Gesetze kann man immer rechstwidrig geführte Verfahren wiederaufnehmen lassen. Aber dies wird verweigert.

 
Das "Gericht" ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, daß das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Definitionen:

Rechtsschutzgleichheit: Ist ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Sie leitet sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ab und beinhaltet den Grundsatz, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die gleiche Möglichkeit haben muss, den staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Durchgesetzt wird die Rechtsschutzgleichheit durch die gesetzlichen Regelungen über die Prozesskostenhilfe sowie die Verfahrenskostenhilfe. Daneben werden auch Anwaltskosten im Rahmen der Beratungshilfe (BerHG) übernommen.

Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen
der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
— das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird;
— das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;
— die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und
muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor
durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Prozeßkostenhilfe:
Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.

Beratungshilfe: Ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.
Basisdaten
Rechtsschutz: Ist das Recht des Bürgers, vor unabhängigen Gerichten eine Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.


Die Gewährleistung des Rechtsschutzes ist ein Grundrecht, das dem Bürger zusteht. In Deutschland sind das Recht auf Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 GG verankert.

Effektiver Rechtsschutz

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürlichen und privatrechtliche juristische Person und in der Schweiz in Art. 29a Bundesverfassung geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[1] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird - zum Zwecke der Unterscheidbarkeit - für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[2]
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.