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Montag, 16. Juni 2014

Rechtsbeugung beim Verwaltungsgericht Braunschweig

Vorläufige Veröffentlichung, noch in Bearbeitung, 

Wie der mittellose Bürger im Namen des Volkes von den Firmen-Gerichten betrogen wird !

Die "Richterin" Angelika Düfer ist nicht unparteiisch, weil sie zum Beispiel im 
Verband der Nds. Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. (VNVR) tätig ist. 
Dort sind auch Richter der vorgesetzten Firma (Oberverwaltungsgericht Lüneburg) Mitglied. Somit liegt keine Unabhängigkeit/Unparteilichkeit mehr vor.
Die "Richter" nehmen rechtswidrig Einfluß auf die Gesetzgebung, indem sie den Gesetzgeber beeinflussen und über den Verband politischen Druck auf den Gesetzgeber ausüben. Siehe Verbandsseite. Organisiert ist der Verband im Braunschweiger Verwaltungsgericht:
Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e.V.
VRiVG Erich Müller-Fritzsche
Am Wendentor 7
38100 Braunschweig
Deutschland 
Telefon:   +49 531 488-3075
Fax:   +49 531 488-3001 

Die "Gerichte/Behörden" verstoßen in der BRD GmbH gegen die Charta der Grundrechte der EU

Mitverantwortlich für die vielen Rechtsbrüche sind Frau "Geschäftsführerin" Angela Merkel, "Vizegeschäftsführer" Sigmar Gabriel 

Siehe auch Blog Wahlbetrug: Denn Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer NRO (Nicht- regierungsorganisation.
Ich betone, sie führt keinen echten Staat, sondern eine Firma unter der Kontrolle der Alliierten.



Der Fall:


Am 02.05.2014 reichte ich eine Klage beim sogenannten Verwaltungsgericht Braunschweig ein, für die ich auch Prozeßkostenhilfe beantragte. Leider mußte ich feststellen, daß das "Gericht" nicht rechtsgebunden arbeitet. Vermutlich wurde das "Gericht" nicht gemäß SHAEF-Gesetz zugelassen.
Jedenfalls hat mir das "Gericht" bis heute keinen Nachweis für eine ordentliche Zulassung zeigen können.
Der Präsident des "Verwaltungsgerichtes" Herr Bartsch teilte mir mit, ich sollte eine/n sogenannten Einzelrichter/in nehmen, um die Ressourcen zu schonen.
Der "Präsident" und seine "Richterschaft" verstößt gegen alliierte Vorgaben. Denn man hat immer einen Rechtsanspruch auf eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, wenn man diesen möchte.

Im Rahmen dessen hatte ich gemäß Art. 47 Charta der Grundrechte der EU eine Vertretung beantragt. Diese verweigerte mir das "Gericht" bis heute.
Über 1 Monat bekam ich keine mir gesetzlich zustehende Vertretung (Rechtsanwalt). 
Somit verstößt das "Verwaltungsgericht" Braunschweig gegen die Rechtsschutzgleichheit. (siehe Definition unten aufgeführt)

Das Firmen-Gericht verstößt auch ganz klar komplett gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU
(siehe Definition unten aufgeführt)

In dem Verfahren hält sich das "Verwaltungsgericht" nicht an den Artikel 41 der Charta
(siehe Definition unten aufgeführt)

Dort steht unter Recht auf eine gute Verwaltung :
 

"(2) Dieses Recht umfasst insbesondere— das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;"

Das Recht wurde mir genommen. Das Gericht verfasste einen Beschluß ohne Erörterung und ohne ordentliche Anhörung, sondern erstellte ein Überraschungsurteil.

Ein Beschluß, der ohne rechtliches Gehör oder Erörterung gegen meine Person angefertigt wird, ist eine nachteilige individuelle Maßnahme.
Im ordentlichen Fall hätte mich das Gericht vor der Beschlußfassung anhören bzw. erörtern müssen. Dies hat es aber nicht getan. 

Das Firmen-Gericht  der BRD GmbH hat am 12.06.2014 durch die "Einzelrichterin" folgendes rechtswidrig beschlossen:





 


Das Bundesbereinigungsgesetz macht die ZPO ungültig.

Siehe auch: https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/tag/bundesbereinigungsgesetz/
 
Somit gilt nur Art. 47 der Charta für mich.
Alles andere muß durch eine gemäß der ordentlichen Rechtsgrundsätze festgelegten Gemeinschaft neu geregelt werden, wenn es noch nicht ordentlich geregelt ist.

Das Gericht hat auch gegen den Grundsatz des "effektiven Rechtsschutzes" verstoßen.  

Zu Seite - 2 - G r ü n d e des betrügerischen Beschlusses:

Normalerweise ist die Sache B 14 AS 22/10 B vom "Bundessozialgericht" ein Fall für eine ordentlichen Staatsanwalt: Ach ja, wir haben ja keinen Staat, gibt es also auch keinen ordentlichen Staatsanwalt oder? 

Die Firma "Bundessozialgericht" hat ebenfalls das Recht gebeugt.

Gemäß Art. 12 GG habe ich einen ganz klaren Anspruch auf eine Berufswahl. Also eine ganz klare Erfolgsaussicht, denn ich hatte Stellenzusagen (Beispiel: Von Herrn Roggendorf, Air Lloyd)
Weiter hatte ich ein positives Attest von dem Fliegerarzt Peters aus Braunschweig (Fliegertauglichkeit 1) und ich bin im Besitz des gültigen Flugfunkzeugnisses.
Außerdem habe ich noch ein amerikanisches-, positives-, fliegerpsychologisches Attest, welches meine Ausbildung für eine ATPL etc. befürwortet.

Da beim "Bundessozialgericht" angeblich Rechtsanwaltszwang besteht, hätte das Pkh-Vorverfahren mit Rechtsanwalt erfolgen müssen. Der Rechtsanwaltszwang gilt für sämtliche Verfahren beim "Bundessozialgericht".

Außerdem hat das "Bundessozialgericht" noch gegen andere Regeln verstoßen.

Gemäß der gültigen Gesetze kann man immer rechstwidrig geführte Verfahren wiederaufnehmen lassen. Aber dies wird verweigert.

 
Das "Gericht" ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, daß das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Definitionen:

Rechtsschutzgleichheit: Ist ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Sie leitet sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ab und beinhaltet den Grundsatz, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die gleiche Möglichkeit haben muss, den staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Durchgesetzt wird die Rechtsschutzgleichheit durch die gesetzlichen Regelungen über die Prozesskostenhilfe sowie die Verfahrenskostenhilfe. Daneben werden auch Anwaltskosten im Rahmen der Beratungshilfe (BerHG) übernommen.

Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen
der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
— das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird;
— das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;
— die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und
muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor
durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Prozeßkostenhilfe:
Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.

Beratungshilfe: Ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.
Basisdaten
Rechtsschutz: Ist das Recht des Bürgers, vor unabhängigen Gerichten eine Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.


Die Gewährleistung des Rechtsschutzes ist ein Grundrecht, das dem Bürger zusteht. In Deutschland sind das Recht auf Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 GG verankert.

Effektiver Rechtsschutz

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürlichen und privatrechtliche juristische Person und in der Schweiz in Art. 29a Bundesverfassung geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[1] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird - zum Zwecke der Unterscheidbarkeit - für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[2]
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.