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Donnerstag, 19. November 2015

Alle Personalausweise sind ungültig

Alle Personalausweise sind ungültig


Ich nehme mal die Veröffentlichung der "Braunschweiger Zeitung" vom 18.11.2015 zum Anlaß über den ungültigen Personalausweis zu schreiben, da auch viele nicht wissen, was der Ausweis bedeutet.

Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist ungültig, weil er nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Ausweis verstößt gegen das PAuswG.

Beispiel: Siehe 1. Familienname und Geburtsname

Im Ausweis ist nur der Name zu sehen, nicht der Familienname. Schauen Sie nach, wenn Sie einen Ausweis besitzen. Anmerkung: Staatenlose besitzen Personalausweise. Glauben Sie nicht, dann prüfen Sie mal, indem Sie z. B. nach "staatenlos übereinkommen" googeln.

Name - Familienname ist juristisch ein wesentlicher Unterschied.

Auszug aus dem PAuswG zum Beweis:

§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

Der Ausweis verstößt auch gegen die Bundesgesetzblätter.

Alle Besitzer eines Personalausweises haben nach dem Gesetz den Ausweis wegen der Ungültigkeit "vorzulegen". Dazu ist der Besitzer gemäß § 27 (1) 1. usw. verpflichtet. Denn es sind unrichtige Angaben enthalten.

Auszug aus dem PAuswG zum Beweis:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1.
den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3.
den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt werden. Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ausschalten lassen.
(3) Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Ungültigkeit

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.  

Siehe auch: https://www.youtube.com/watch?v=uztungBLP0w 

1 Kommentar:



  1. Am desinformierensten ist die Nachrichtenabteilung von Thomas de Maizière in Bonn. Dort „beantwortet“ ein „Heinrich Lorenz“ Tausende Anfragen pro Tag, was technisch gar nicht möglich ist; es handelt sich offensichtlich um ein Grossraumbüro mit Copy/Paste Protagonisten. Machen Sie den Versuch und stellen Sie Fragen zur BRD-Staatlichkeit. Sehr schnell wird Ihnen abwegiges Gedankengut vorgehalten.
    Heinrich Lorenz? Schönen Tag, Heinrich Lorenz…

    Buergerservice@bmi.bund.de
    Fax: 030 18 681-12926

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